andreas boine

fachanwalt für strafrecht
in dresden

Sie suchen den Rat oder Beistand eines im Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes. 

anwalt strafrecht, fachanwalt strafrecht strafverteidiger

anwalt strafrecht, fachanwalt strafrecht strafverteidiger

Strafverteidiger in Dresden Fachanwalt für Strafrecht Andreas Boine

über die kanzlei

Seit 2001 bin ich als Rechtsanwalt und Strafverteidiger für meine Mandanten tätig. In die Bearbeitung Ihres Mandats kann ich die Erfahrungen aus hunderten Strafverfahren und Hauptverhandlungen einbringen. Im Jahr 2005 wurde mir der Titel eines Fachanwalts für Strafrecht verliehen.
Ich vertrete meine Mandanten auf allen Gebieten des Strafrechts.

Sofern Ihnen eine qualifizierte und persönliche Vertretung im Strafverfahren wichtig ist, nehmen Sie bitte telefonisch oder per Email Kontakt zu mir auf.

Bitte beachten Sie dabei, dass die Vertraulichkeit des Wortes per Telefon und per Internet nur eingeschränkt gewährleistet ist. Details Ihres Anliegens besprechen wir in meiner Kanzlei.

JL 080822045 scaled

gebühren

Ich arbeite grundsätzlich nach den Regelungen des Rechtsanwältevergütungsgesetzes (RVG).
Bei besonders umfangreichen oder bedeutenden Strafsachen reicht der dort vorgesehen Gebührenrahmen nicht aus, um eine angemessene Vergütung meiner Tätigkeit sicherzustellen. In solchen Fällen wird eine Gebührenvereinbarung abzuschließen sein, die ein angemessenes Pauschalhonorar oder die Vereinbarung einer stundenweisen Abrechnung meiner Arbeit beinhaltet.

vollmacht

Sofern Sie mich mit der Übernahme eines Mandats betrauen wollen, haben Sie hier die Möglichkeit ein Vollmachtsexemplar herunterzuladen, auszudrucken und mir unterschrieben zuzusenden.

Bitte beachten Sie, dass ein Mandatsverhältnis erst zustande kommt, wenn ich Ihnen gegenüber schriftlich die Übernahme des Mandats erklärt habe.

weitere informationen

schwerpunkte

blog

handbuch

links

fälle

fälle

»Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.«

Dieter Hildebrandt

strafrechts-FAQ

Fragen die mir regelmäßig gestellt werden, werden exemplarisch beantwortet. Ich werde die Seite bei Bedarf erweitern.

Ich habe als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei erhalten, die mich als Beschuldigten vernehmen will. Muss ich zur Polizei gehen?

Nein. Sie müssen der Ladung nicht Folge leisten. Im Übrigen rate ich dringend davon ab, sich einer solchen Vernehmung ohne anwaltlichen Beistand oder wenigstens vorheriger anwaltlicher Beratung zu stellen.

Kann die Polizei auch Mobiltelefone abhören?

Technisch ist dies sowohl für Gespräche als auch sms problemlos möglich. Sofern die rechtlichen Grundlagen dafür gegeben sind, oder jedenfalls der anordnende Ermittlungsrichter dieser Meinung ist, erfolgt eine entsprechende Überwachung. Dabei ist zu beachten, dass dafür nicht erforderlich ist, dass der Beschuldigte der Vertragsinhaber ist. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung. Es ist interessant zu wissen, dass die Anzahl der abgehörten Telefonanschlüsse in Deutschland in den vergangenen Jahren konstant gestiegen ist – bei rückläufiger Kriminalität…

Gibt es in Deutschland ein Bankgeheimnis?

Jedenfalls keines gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Im Gegenteil. Als Folge mehrerer europäischer Geldwäscherichtlinien bestehen mittlerweile vielfältige Pflichten der Banken zur Überwachung des Geldverkehrs. So besteht z.B. gem. § 11 GwG sogar die Pflicht zur Anzeige von Kunden, sofern Sie sich durch Geldbewegungen der Geldwäsche verdächtig machen.

Es klingelt an meiner Wohnungstür. Mehrere Polizeibeamte präsentieren mir einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss und beginnen die Wohnräume zu durchsuchen. Was kann ich tun?

Nehmen Sie umgehend telefonischen Kontakt zu einem Strafverteidiger auf. Dies sollte zunächst der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens sein. Alternativ gibt es in vielen größeren Städten einen Strafverteidigernotdienst, der für solche Fälle eingerichtet worden ist. Dieser wird versuchen, bei der Durchsuchung anwesend zu sein.
Jedenfalls sollten sie unmittelbar nach der Durchsuchung Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen, um das weitere Vorgehen zu beraten.

Mache ich mich mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht verdächtig?

Die Wahrnehmung prozessualer Rechte, wozu die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gehört, darf bereits rechtlich nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Aber auch rein praktisch wird es für Sie kein Nachteil sein, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt üblich ist, so dass selbst sehr engagierte Staatsanwälte daraus keine falschen Schlüsse ziehen.

Brauche ich wirklich einen Verteidiger?

Auch wenn es Sie erschüttert; der überwiegende Teil der Freisprüche, die ich in meinem Berufsleben erlebt habe, waren erkämpft. Ohne Verteidiger wären diese Mandanten verurteilt worden.
Wenn strafrechtliche Vorwürfe substantiiert sind, so dass ein Freispruch nicht in Betracht kommt, kann anwaltliche Beratung das Strafmaß wesentlich beeinflussen.
Auch und gerade bei dem Bemühen, ein Strafverfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Einstellung oder auf dem Weg eines Strafbefehls zu beenden, ist anwaltlicher Beistand sehr wichtig.

Ich bin als Zeuge zur polizeilichen Vernehmung geladen worden, muss ich dort erscheinen und aussagen?

Prinzipiell ist es staatsbürgerliche Pflicht, in Strafverfahren als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Eine Pflicht zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen, besteht grundsätzlich nicht. Anders ist dies bei Ladungen durch die Staatsanwaltschaft gem. § 161 a Abs. 1 StPO. Bei einer solchen Ladung durch die Staatsanwaltschaft ist dieser Folge zu leisten. Gleiches gilt, sofern die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft gem. § 163 Abs. 3 StPO lädt. Dies muss in der Ladung aber deutlich mitgeteilt werden. Dann muss ein Zeuge zur polizeilichen Vernehmung erscheinen. Aus meiner Erfahrung kann ich sagen, dass sich genaues Hinschauen bei der schriftlichen Ladung lohnt. Oft wird nur auf die Möglichkeit einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung hingewiesen, ohne dass die Ladung bereits im Auftrag erfolgt. In diesem Fall besteht zunächst keine Pflicht, zum Vernehmungstermin zu erscheinen.

Zu beachten ist, dass einem Zeugen gegebenenfalls ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zustehen kann. Wenn fraglich ist, ob eine Zeugenaussage einen Verwandten belasten könnte, gegen berufliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde oder aber zur strafrechtlichen Belastung der eigenen Person führen kann, sollte vor der Vernehmung anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Es ist das Recht eines jeden Zeugen, sich eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand zu bedienen. Dieser kann den Zeugen bei allen Vernehmungen – auch bei gerichtlichen Vernehmungen – begleiten.

Bitte kontaktieren Sie mich

0351 – 8 04 86 56
info[at]ra-boine[.]de

auch 24h-Notfallnummer

Bitte kontaktieren Sie mich

0351 – 8 04 86 56
info@ra-boine.de
auch 24h-Notfallnummer

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner